Satzung Verein Bürgernetz e.V.

Die Satzung wurde gemäß der Mitgliederversammlung vom 05.02.2017 angepasst.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist „Verein Bürgernetz e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Münster (Westfalen).

§ 2 Vereinszweck

Der Verein fördert die Volksbildung, indem er die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung im Umgang mit elektronischen Medien stärkt, die Bevölkerung im Umgang mit der Datenkommunikation als wichtiger Kulturtechnik schult sowie die Bevölkerung auf die Chancen und Risiken, die diese Technologie bietet, aufklärt.

Der Verein fördert die digitale Kultur, indem er ein lokales Bürgernetz in Münster (Westfalen) errichtet und betreibt und so einen kulturellen Raum schafft, der es den Bürgern ermöglicht, an der digitalen Kommunikationskultur teilzuhaben und diese gleichzeitig selbst zu erschaffen und zu gestalten.

Der Verein setzt sich auch überregional für seine Ziele ein.

Der Verein

  • unterstützt Vereine, Initiativen, Schulen und Bürgergruppen aus Münster und dem Münsterland bei der (Aus-)Gestaltung ihrer Internetseiten
  • betreut die Einträge im Bereich Bürgernetz des Stadtportals muenster.de
  • führt Informationsveranstaltungen und Workshops zu Internetthemen und digitalen Medien durch
  • entwickelt eigene redaktionelle Projekte und Informationsangebote im Stadtportal muenster.de

Der Verein stellt seine Konzepte in der Öffentlichkeit zur Diskussion. Ziel der Vereinsarbeit ist, die Bevölkerung Münsters in die Entstehung und den Ausbau des lokalen Bürgernetzes einzubeziehen. Außerdem sollen Gruppen, die in Münster im Bereich der öffentlichen Datenkommunikation tätig sind, an der Entwicklung beteiligt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können juristische und natürliche Personen sein; es sind Fördermitglieder zugelassen, die aber kein Stimmrecht besitzen.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeerklärung des Vorstandes erworben.
  5. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

b) durch Tod eines Mitglieds oder durch Auflösung bei jur. Personen,

c) durch Ausschluss,

d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

6.Ist ein Mitglied trotz Mahnung seit über 12 Monaten mit seinem Beitrag im Verzug, und wird dieser Beitrag auch nach schriftlicher (brieflicher) Mahnung durch den Vorstand an die letztbekannte Adresse nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absendung der Mahnung in voller Höhe entrichtet, so wird das Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden.

7. Ein Mitglied, das in erheblichem Umfang gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied muss vor dem Ausschluss gehört werden. Dem betroffenen Mitglied ist eine schriftliche Begründung der Entscheidung über den Ausschluss zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Begründung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht, innerhalb der genannten Frist Berufung einzulegen, keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Projektgruppen,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 7a Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei oder vier weiteren gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus (etwa durch Rücktritt), so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
  3. Der Vorstand kann bei Bedarf haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstellen. Hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen nicht dem Vorstand angehören. Stellenpläne bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Zur Erledigung der Geschäfte bedient sich der Vorstand einer hauptamtlichen, von ihm zu bestellenden Geschäftsführung. Art und Umfang ihres Geschäftsbereiches, sowie ihrer Vertretungsbefugnis regelt der Vorstand durch einen Anstellungsvertrag.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7b Projektgruppen

  1. Eine Projektgruppe setzt sich aus natürlichen Personen zusammen und hat eine Projektleitung, die vom Vorstand ernannt wird.
  2. Der Vorstand legt die Aufgaben der Projektgruppen fest.
  3. Der Vorstand kann Teile der Außenvertretung auf die Projektleitung delegieren.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Quartal statt.
  2. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens einen Monat vor dem betreffenden Termin zu erfolgen. Die Einladung zu allen anderen außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat mindestens zehn Tage vor dem betreffenden Termin zu erfolgen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
  3. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl eines/r Protokollanten/in und eines/Versammlungsleiters/in.

b) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr.

c) Genehmigung des Haushalts- und Stellenplans für das laufende Jahr.

d) Entlastung des Vorstandes.

e) Wahl von Vorstandsmitgliedern.

f) Wahl der Rechnungsprüfer.

g) Festsetzung des Mitgliederbeitrags.

h) Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung

i) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen Ausschluss.

5. Der Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder eine Mitgliederversammlung schriftlich unter Angaben von Gründen von mindestens 10 % der Mitglieder gefordert wird.

6. Eine Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von 80 % aller Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn korrekt eingeladen wurde.

8. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für die Beschlüsse der Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit ausreichend.

9. Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Die Abstimmungen werden vom Versammlungsleiter geleitet.

10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, einzelnen finanziell schwachen Mitgliedern den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 10 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Vereins, berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstands.
  3. Die Rechnungsprüfer sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 90 % der Vereinsmitglieder, die Zustimmung zur Auflösung kann auch brieflich gegenüber der Mitgliederversammlung abgegeben werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Münster, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden hat. Über die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die Satzung als pdf-Datei gibt es hier: Satzung_Verein_Bürgernetz_Münster_2017